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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.07.2020)

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Reinert Sachverständigen GmbH, Kirchheimer Straße 176, 73265 Dettingen unter Teck.

1. Allgemeines & Geltungsbereich

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Reinert Sachverständigen GmbH erbringt technische Dienstleistungen in Form von Bewertungen, Gutachten, Prüfungen und Beratungen.

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Überwiegend erbringt Reinert Sachverständigen GmbH Leistungen gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbezeichnungen der Reinert Sachverständigen GmbH mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbezeichnungen der Reinert Sachverständigen GmbH mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: Die von Reinert Sachverständigen GmbH angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. Ziffer 4.3 gilt nicht. Ziffer 5.5 gilt nicht. Ziffer 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von Reinert Sachverständigen GmbH als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ziffer 8.2 gilt nicht Reinert Sachverständigen GmbH nimmt nicht an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

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Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Reinert Sachverständigen GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Reinert Sachverständigen GmbH in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

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Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Reinert Sachverständigen GmbH maßgebend.

2. Auftragesdurchführung

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Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. Reinert Sachverständigen GmbH ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.

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Reinert Sachverständigen GmbH ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.

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Der Umfang der Leistungen von Reinert Sachverständigen GmbH wird bei der Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren. §§ 648, 648 a BGB bleiben unberührt.

3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

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Von Reinert Sachverständigen GmbH angegebene Liefer- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.

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Setzt der Auftraggeber Reinert Sachverständigen GmbH nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt Reinert Sachverständigen GmbH diese Frist verstreichen, oder wird Reinert Sachverständigen GmbH die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern Reinert Sachverständigen GmbH ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

4. Gewährleistung

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Die Gewährleistung von Reinert Sachverständigen GmbH umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt Reinert Sachverständigen GmbH keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

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Die Gewährleistungspflicht von Reinert Sachverständigen GmbH ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von Reinert Sachverständigen GmbH unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

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Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, Reinert Sachverständigen GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen.

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Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

5. Haftung

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Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Reinert Sachverständigen GmbH bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Auf Schadenersatz haftet Reinert Sachverständigen GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Reinert Sachverständigen GmbH, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (i) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertaut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von Reinert Sachverständigen GmbH jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

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Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 5.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Reinert Sachverständigen GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern von Reinert Sachverständigen GmbH. Sie gilt nicht, soweit Reinert Sachverständigen GmbH bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Reinert Sachverständigen GmbH haften soll, unverzüglich in Textform anzuzeigen.

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Soweit Schadenersatzansprüche nach dieser Ziff. 5 beschränkt sind, verjähren sie, sowie sie nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

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Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von Reinert Sachverständigen GmbH.

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Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und / oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die Reinert Sachverständigen GmbH damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

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Die gem. Ziff. 6.2 und / oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. § 286 BGB bleibt unberührt.

7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

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Von schriftlichen Unterlagen, die Reinert Sachverständigen GmbH zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf Reinert Sachverständigen GmbH Abschriften zu Ihren Akten nehmen.

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Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im folgenden „Werke“), räumt Reinert Sachverständigen GmbH dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck verwenden. Insbesondere bedarf eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Reinert Sachverständigen GmbH.

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Reinert Sachverständigen GmbH wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die Reinert Sachverständigen GmbH bei der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

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Reinert Sachverständigen GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzt Reinert Sachverständigen GmbH auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt Reinert Sachverständigen GmbH alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

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Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von Reinert Sachverständigen GmbH, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

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Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Reinert Sachverständigen GmbH.

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Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).